Ein Unternehmer kann die Kosten für ein Golfturnier mit anschließendem Abendessen für seine Geschäftspartner nicht absetzen. Denn diese unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.
Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind steuerlich nicht absetzbar. Hierzu gehören u. a. Aufwendungen für sog. Repräsentationsaufwendungen (Jagd, Fischerei, Jachten oder „ähnliche Zwecke“) und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.
Streitfall: Ein Versicherungsvertreter veranstaltete ein Golfturnier mit anschließendem Essen im Restaurant des Golfclubs. Er lud seine Geschäftsfreunde ein und bat um Spenden für krebskranke Kinder. Die Aufwendungen hierfür (rund 20.000 €) machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug.
Entscheidung: Dem folgte das Finanzgericht:
Hinweis: Das Urteil liegt auf der Linie der jüngeren Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach Kosten für Regatta-Begleitfahrten und Golfturniere als unangemessene Repräsentationsaufwendungen angesehen werden. Diese Tendenz ist besonders für solche Unternehmer bitter, die um wohlhabende Kunden buhlen und daher gezwungen sind, repräsentative Veranstaltungen anzubieten.
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Volkmar Stier
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