Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Lieferungen innerhalb der EU

Mit Wirkung zum 1. 10. 2013 wird der Belegnachweis für die Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen innerhalb der EU neu geregelt. Statt der bislang grundsätzlich gesetzlich vorgesehenen sog. Gelangensbestätigung kann der Nachweis, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist, größtenteils auch anders geführt werden (in sog. Abholfällen, d. h. in Fällen, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat befördert, ist die Gelangensbestätigung allerdings weiterhin erforderlich).

Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist u. a. der sog. Belegnachweis: Der Unternehmer muss durch Belege nachweisen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Seit 2012 verlangt der Gesetzgeber die sog. Gelangensbestätigung. Dies stieß auf große Kritik, weil diese in vielen EU-Staaten unbekannt ist und das hierfür vorgefertigte Formular nur in englischer, deutscher und französischer Sprache angeboten wurde. Deshalb beanstandete es die Finanzverwaltung bisher nicht, wenn der Belegnachweis nach den bis 2011 geltenden Vorschriften geführt wird.

Inhalt der Neuregelung: Nunmehr kann der Unternehmer den Nachweis entweder durch eine Gelangensbestätigung oder aber – außer in Abholfällen – auch auf andere Weise erbringen.

Die Gelangensbestätigung muss dabei folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Abnehmers,
  • handelsübliche Bezeichnung der Ware (bei Fahrzeugen auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer) und Warenmenge,
  • Ort und Monat der Ankunft der Ware,
  • Ausstellungsdatum,
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm beauftragten Dritten.

Die Gelangensbestätigung ist grundsätzlich durch den Empfänger der Lieferung auszustellen. Dies kann auch durch eine Sammelbestätigung geschehen, in der die Umsätze eines Quartals zusammengefasst werden.

Alternativ zur Gelangensbestätigung werden folgende Belege anerkannt:

In Versendungsfällen kann der Nachweis durch einen Versendungsbeleg (CMR-Frachtbrief), durch ein Konnossement oder durch Doppelstücke des Frachtbriefs oder des Konnossements sowie durch die „weiße“ Spediteurbescheinigung geführt werden. Diese Belege müssen ihrerseits verschiedene Angaben und Unterschriften enthalten, über die wir Sie im Einzelfall gern informieren.

Bei Kuriersendungen kann der Nachweis durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein vom Kurierdienstleister erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist („tracking-and-tracing-Protokoll“), erbracht werden.

Bei Postsendungen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung versendet hat und wo eine Belegnachweisführung über das „tracking-and-tracing-Protokoll“ nicht möglich ist, kann der Nachweis durch eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung erfolgen.

Bei Fahrzeugen, die der Abnehmer befördert, kann der Nachweis durch die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im anderen EU-Staat geführt werden. Zusätzlich muss noch die Fahrzeug-Identifikationsnummer angegeben werden.

Hinweis: Weitere Nachweismöglichkeiten bestehen für die Beförderung der Ware im gemeinschaftlichen Versandverfahren und für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Für innergemeinschaftliche Lieferungen bis zum 1. 10. 2013 gilt die bisherige Rechtslage weiter. Im Einzelfall beraten wir Sie gerne.

(Veröffentlichung: 8/13)
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Volkmar Stier
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