Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche

Um eine einheitliche Behandlung von Ehrenamtlichen zu ermöglichen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt.

Hintergrund: Vereine sind regelmäßig nicht vorsteuerberechtigt. Insoweit ist bedeutsam, ob Tätigkeitsvergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen der Umsatzsteuer unterliegen. Besteht das Entgelt nur in Auslagenersatz oder einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis, ist diese Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit. Das neue BMF-Schreiben stellt klar, bis zu welcher Höhe noch von einem angemessenen Entgelt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

Hiernach gilt u.a.:

  • Keine Umsatzsteuerpflicht, wenn die Entschädigung je Stunde maximal 50 € und pro Jahr insgesamt nicht mehr als 17.500 € beträgt. Voraussetzung: Der tatsächliche Zeitaufwand wird schriftlich für das Finanzamt festgehalten. Ein echter Auslagenersatz, wie bspw. die Erstattung von Reisekosten, wird bei der Berechnung der Betragsgrenzen nicht mitgezählt.
  • Neu ist, dass ein monatlich oder jährlich gezahlter pauschaler Auslagenersatz nur dann von der Um-satzsteuer befreit ist, wenn per Satzung oder Vor-standsbeschluss des Vereins bzw. der Organisation, eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche, Monat oder Jahr festgelegt ist und dadurch weder die Jahreshöchstgrenze noch der maximale Betrag pro Stunde überschritten wird.

Hinweis: Die Finanzverwaltung lässt hinsichtlich des letzten Punktes den betroffenen Ehrenamtlichen sowie ihren Vereinen und Organisationen bis spätestens zum 31. 3. 2014 Zeit, um entsprechende Verträge und Satzungen anzupassen oder Vereinsbeschlüsse herbeizuführen.

(Veröffentlichung: 8/13)
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Volkmar Stier
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