Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Kindergeld: Keine Sofortabschreibung eines Druckers bei Student

Hintergrund: Eltern erhalten für ihr volljähriges Kind u. a. nur dann Kindergeld, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 8.004 € im Jahr nicht übersteigen (sog. Jahresgrenzbetrag); bis einschließlich 2008 betrug der Jahresgrenzbetrag 7.680 €. Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes wird dessen ausbildungsbedingter Mehraufwand berücksichtigt.

Streitfall: Der Vater beantragte 2004 Kindergeld für seinen volljährigen Sohn, der studierte. Seine Einkünfte betrugen 7.763 € und lagen damit geringfügig über dem im Jahr 2004 geltenden Jahresgrenzbetrag von 7.680 €. Allerdings hatte der Sohn im Oktober 2004 einen Drucker zum Preis von 159 € gekauft, den die Familienkasse bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt hatte. Der Vater machte geltend, dass sein Sohn den Drucker zu 80 Prozent zu Ausbildungszwecken nutzen würde. Die Einkünfte seien daher um weitere 127,20 € (159 € x 80 Prozent) zu mindern, so dass der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten werde.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Gewährung von Kindergeld ab. Die Begründung des BFH:

Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes ist ausbildungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch Kosten für einen PC oder Drucker, soweit diese für die Ausbildung genutzt werden. Der Umfang, in dem sie für das Studium eingesetzt werden, ist grundsätzlich zu schätzen. Im Streitfall gingen Vater und Familienkasse von einer 80 Prozent-igen Nutzung für das Studium aus. Der sich danach ergebende Ausbildungsaufwand von 127,20 € kann aber nur anteilig im Jahr 2004 berücksichtigt werden, nämlich nur in Höhe von 11 €.

  • Bei dem Drucker handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das grundsätzlich nur über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden kann.
  • Zwar ist bei geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten von bis zu 410 € eine sog. Sofortabschreibung möglich. Dies gilt aber nur dann, wenn das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Bei einem Drucker ist diese Voraussetzung nicht gegeben, weil er nur zusammen mit dem PC verwendet werden kann. Es bleibt damit bei der sog. linearen Abschreibung über die Nutzungsdauer.
  • Bei Computern und Druckern wird eine Nutzungsdauer von drei Jahren angenommen. Da der Sohn den Drucker erst im Oktober 2004 angeschafft hatte, ergibt sich eine Abschreibung von 3/12 (für die drei Monate im Jahr 2004) x 1/3 (Nutzungsdauer von drei Jahren), mithin eine Abschreibung von 11 € auf den studentisch genutzten Anteil des Druckers.

Folge: Der Abzug von 11 € reichte nicht aus, um die Überschreitung des Jahresgrenzbetrags von damals 7.680 € zu verhindern. Der Jahresgrenzbetrag hat eine Fallbeil-Wirkung, die verfassungsgemäß ist.

(Veröffentlichung: 2/11)
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Volkmar Stier
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