Hintergrund: Seit 2002 erhalten Eltern für ein volljähriges Kind, das sich in der Ausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist, einen steuerlichen Ausbildungsfreibetrag von 924 €. Mit diesem Freibetrag werden die Mehrkosten, die durch eine auswärtige Ausbildung entstehen, typisierend abgegolten, z. B. Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten. Hat das Kind Einkünfte, Bezüge oder Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln von jährlich mehr als 1.848 €, mindert sich der Ausbildungsfreibetrag. Bis 2001 wurde ein Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM gewährt.
Streitfall: Die Eltern einer 1981 geborenen Tochter, die im Streitjahr 2003 auswärtig studierte, erhielten Kindergeld, weil dieses höher als die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag war. Das Finanzamt berücksichtigte neben dem Kindergeld auch noch den Ausbildungsfreibetrag von 924 €.
Die Eltern wandten sich gegen ihren Einkommensteuerbescheid mit der Begründung, die Absenkung des früheren Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM (bis 2001) auf 924 € (ab 2002) werde der Realität nicht gerecht. Immerhin hat sich der monatliche BAföG-Satz bei einer auswärtigen Ausbildung um 133 € erhöht. Ihnen müsse daher der alte Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM gewährt werden.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder im Streitjahr 2003 für ausreichend und wies die Klage ab.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung