Hintergrund: Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausübt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hierfür nicht erforderlich.
Streitfall: Ein Ehepaar meldete sich 2001 bei der Internet-Auktion „eBay“ unter einem gemeinsamen Benutzernamen an und verkaufte in den folgenden vier Jahren ca. 1.200 Gebrauchsgegenstände wie z. B. Puppen, Besteck, Briefmarken, Münzen; nach Angaben des Ehepaars handelte es sich dabei um die Auflösung ihrer Privatsammlungen. Die Erlöse beliefen sich jährlich auf 20.000 € bis 35.000 €. Umsatzsteuer führte das Ehepaar nicht ab. Nachdem das Finanzamt aufgrund einer Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es gegen das Ehepaar Umsatzsteuer auf die Erlöse mit der Begründung fest, sie seien Unternehmer gewesen.
Entscheidung: Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) wies die Klage ab. Die Eheleute waren unternehmerisch tätig und daher zur Abführung von Umsatzsteuer auf ihre Erlöse verpflichtet. Das FG begründete sein Urteil wie folgt:
Hinweise: Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wenn eine private Sammlung in einem oder mehreren Verkäufen aufgelöst und verkauft wird. Das FG hat im Streitfall die Revision zugelassen. Sofern die jährlichen Gesamtumsätze nicht höher sind als 17.500 €, braucht ein eBay-Verkäufer als sog. Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer abzuführen.
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Volkmar Stier
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