Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei Stellenbesetzung

Hintergrund: Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen, soweit der Arbeitgeber für die Pflichtverletzung verantwortlich ist. Im Fall einer diskriminierenden Nichteinstellung eines Bewerbers besteht dessen Schaden in dem entgangenen Verdienst sowie vergebens aufgewendeter Vorstellungs- und Bewerbungskosten. Zusätzlich kann ein abgelehnter Bewerber auch Schmerzensgeld verlangen. Die Grundsätze des AGG muss der Arbeitgeber auch bei einer internen Stellenvergabe oder Beförderung beachten.

Streitfall: Die Arbeitnehmerin war bei der Arbeitgeberin im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“ E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. frei. Die Arbeitgeberin besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Arbeitnehmerin. Diese verlangt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts. Sie trägt vor, dass sie die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten habe. Bei der Bekanntgabe der Stellenvergabe sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Die Arbeitgeberin behauptet, dass für die getroffene Auswahl sachliche Gründe sprechen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte die Klage abgewiesen und vertritt nach erfolgter Beweisaufnahme die Meinung, dass die von der Arbeitnehmerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung begründen.

Entscheidung: Auf die Revision der Arbeitnehmerin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen, weil den Richtern am LAG bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Arbeitnehmerin Rechtsfehler unterlaufen sind.

Aus den Gründen des Urteils des BAG ergibt sich Folgendes

  • Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen.
  • An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Hinweise: Wenn die Arbeitnehmerin Indizien dafür vorträgt, dass ihre Nichtberücksichtigung bei der Beförderung auf der Schwangerschaft und damit auf einer Benachteiligung wegen ihres Geschlechts beruht, muss regelmäßig der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Das BAG hat bereits angekündigt, dass in 2011 weitere Entscheidungen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das AGG ergehen werden. Ziel des AGG ist es, Arbeitnehmer und Bewerber auch vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der Religion oder des Alters zu schützen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz erlaubt ausnahmsweise eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein.

(Veröffentlichung: 1/11)
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Volkmar Stier
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