Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Rechnungsabgrenzungsposten für vorausgezahlte Kfz-Steuer

Hintergrund: Ein Kaufmann muss in seiner Bilanz einen sog. aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden, wenn er vor dem Bilanzstichtag Zahlungen leistet, die Aufwand für die Zeit nach dem Bilanzstichtag sind. Der RAP wird im Folgejahr aufgelöst und mindert erst dann den Gewinn. Typisches Beispiel für einen aktiven RAP ist die Zahlung einer Versicherungsprämie in der Mitte des Jahres für Versicherungsschutz bis zur Mitte des nächsten Jahres. Für die auf das Folgejahr entfallende (anteilige) Prämie ist ein RAP zu aktivieren.

Streitfall: Ein Spediteur zahlte in 2002 Kfz-Steuern in Höhe von ca. 97.000 €. Hiervon entfielen rechnerisch ca. 44.000 € auf das Folgejahr 2003. Streitig war, ob er in dieser Höhe einen aktiven RAP bilden musste.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Bildung eines aktiven RAP und wies die Klage des Spediteurs ab. Die im Jahr 2002 gezahlten Kfz-Steuern waren im Umfang von ca. 44.000 € Aufwand des Folgejahres 2003. Insoweit musste ein RAP gebildet werden, der sich erst im Folgejahr aufgrund der Auflösung Gewinn mindernd auswirkte. Für die Bildung eines RAP ist nicht Voraussetzung, dass es sich bei der Zahlung um eine Vorleistung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses handelt. Es kommt allein darauf an, dass die Kfz-Steuer mit dem berechtigten Halten von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Die Erhebung der Kfz-Steuer erfolgt zeitbezogen auf die Dauer der Zulassung eines Fahrzeugs und jährlich im Voraus.

Hinweise: Es entspricht gängiger Bilanzierungspraxis, für vorausgezahlte Kfz-Steuern einen aktiven RAP zu bilden. Die Sache kam nur deshalb zum BFH, weil das Finanzgericht die – unzutreffende – Ansicht vertreten hatte, dass ein RAP nur bei Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags gebildet werden muss.

(Veröffentlichung: 10/10)
zurück zur Auswahl

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven

Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de

Sprechzeiten nach Vereinbarung



Valid XHTML 1.0 Transitional