Hintergrund: Bei Kindern unter 18 Jahren ist die Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Gewährung des Kindergelds irrelevant. Im Übrigen entfällt der Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag, wenn die Einkünfte und Bezüge eines Kindes den Grenzwert von 8.004 € übersteigen (Fallbeil-Wirkung).
Streitfall: Ein Vater bezog für seinen Sohn, der sich in den Jahren 2002 bis 2006 in Berufsausbildung befand, Kindergeld. Die Familienkasse bewilligte für das Jahr 2005 kein Kindergeld, da die Einkünfte und Bezüge des Sohnes den (damals) geltenden Jahresgrenzbetrag von 7.680 € um einen Betrag von 4,34 € überschritten. Die Klage des Vaters blieb vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.
Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Vaters nicht zur Entscheidung angenommen. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich Folgendes:
Hinweis: Eltern und deren volljährige Kinder sollten immer über die Einnahmen der Kinder kommunizieren, damit nicht wegen einiger weniger Euro das gesamte Kindergeld riskiert wird.
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Volkmar Stier
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