Hintergrund: Die sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) ist ab 1. 7. 2010 monatlich zum 25. des auf den Meldezeitraum folgenden Monats abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung wird nicht gewährt. Eine quartalsweise Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ist zulässig, wenn die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal 50.000 € nicht übersteigt (vom 1. 7. 2010 bis 31. 12. 2011: 100.000 €). Hat der Unternehmer ausschließlich meldepflichtige innergemeinschaftliche Dienstleistungen ausgeführt, verbleibt es bei der quartalsweisen Abgabe der Zusammenfassenden Meldung.
Aktuell: Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat anlässlich der ab 1. 7. 2010 geltenden Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung auf seiner Internetseite u. a. eine Ausfüllanleitung zur Zusammenfassenden Meldung veröffentlicht.
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 15. 6. 2010 Stellung genommen und erläutert u. a. die Besonderheiten, wenn die Betragsgrenze von 100.000 € im zweiten oder dritten Monat des Quartals überschritten wird:
Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC) empfiehlt daher Unternehmen, nun Rechnungen aus dem Ausland besonders gründlich zu prüfen.
Grundsätzlich sollte der Rechnungsempfänger klären, ob er die Umsatzsteuer einzubehalten oder abzuführen hat. Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen ist jetzt überwiegend nicht mehr das Ursprungs-, sondern das Bestimmungsland maßgeblich. Bei Leistungen, die bisher im Ausland steuerbar waren, muss die Umsatzsteuer gegebenenfalls ab 2010 vom deutschen Unternehmen einbehalten werden.
Bereits kleine formelle Fehler haben weitreichende Folgen. Stimmen nicht alle Rechnungsmerkmale, verwehren die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug ganz oder teilweise. Rechnungsempfänger müssen dann beim ausländischen Lieferanten oder Dienstleister eine berichtigte Rechnung anfordern. Dies erweist sich über Ländergrenzen hinweg als weit schwieriger als im Inland. Die Abstimmung bzw. Korrektur nimmt viel Zeit in Anspruch. Gerade bei Einzelgeschäften reagieren die Rechnungssteller nicht immer prompt, vor allem wenn sie ihr Geld bereits erhalten haben. In jedem Fall entsteht ein erheblicher administrativer Mehraufwand.
Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten deshalb für eine strenge Rechnungskontrolle sensibilisiert sein. Eingangsrechnungen aus EU-Ländern sollten direkt geprüft werden, um formale Fehler schnell zu erkennen:
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Volkmar Stier
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