Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Unterstützung für Haiti-Erdbebenopfer: Fiskus erleichtert den steuerlichen Abzug

Der Fiskus erleichtert den Steuerabzug von Unterstützungsleistungen für die Opfer des Erdbebens in Haiti. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Unterstützungsleistungen von Unternehmern

Unterstützungen von Unternehmern können als Betriebsausgaben – und zwar als Sponsoringausgaben – abgezogen werden, wenn der Unternehmer öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht, wie z. B. durch eine Berichterstattung in Zeitungen. Es gelten damit nicht die Beschränkungen wie für den Abzug von Spenden.

In voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind zudem unentgeltliche Leistungen an erdbebengeschädigte Geschäftspartner auf Haiti, wenn die Leistungen dazu dienen, die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus können auch Sachleistungen an erdbebengeschädigte Unternehmen, zu denen keine Geschäftsbeziehungen bestehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Sind Arbeitnehmer des Unternehmers vom Erdbeben betroffen und liegt bei diesen unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Familienverhältnisse aufgrund des Erdbebens ein Notfall vor, können Unterstützungen an die Arbeitnehmer bis zur Höhe von 600 € pro Jahr steuerfrei ausgezahlt werden.

2. Unterstützungsleistungen von Arbeitnehmern

Der Verzicht von Arbeitnehmern auf einen Teil ihres Arbeitslohns zugunsten der Erdbebenopfer in Haiti bleibt steuerfrei, wenn der Betrag

  • Arbeitnehmern des Unternehmens auf Haiti zugutekommt oder
  • an eine gemeinnützige Organisation weitergeleitet wird.

Dieser (steuerfreie) Anteil am Lohn kann dann vom Arbeitnehmer jedoch steuerlich nicht noch zusätzlich als Spende geltend gemacht werden.

3. Spendenaktionen von Sport- oder Kleingartenvereinen

Begünstigt sind auch Spendenaufrufe durch gemeinnützige Vereine, die keine mildtätigen Zwecke, sondern andere gemeinnützige Zwecke verfolgen (beispielsweise Sport, Bildung, Brauchtum). An sich dürfen derartige Vereine keine mildtätigen Zwecke verfolgen.

Spendenaufrufe zugunsten Haitis gefährden nicht die Gemeinnützigkeit der Vereine. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verein die vereinnahmten Spenden an einen mildtätigen Verein oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts weiterleitet. In seiner Spendenbescheinigung muss der Verein auf die Sonderaktion zugunsten Haitis hinweisen.

4. Vereinfachter Spendenabzug

Spenden, die auf Sonderkonten mildtätiger Organisationen oder inländischer juristischer Personen des öffentlichen Rechts zugunsten der Erdbebenopfer eingezahlt werden, können ohne formelle Spendenbescheinigung steuerlich abgesetzt werden. Es genügt

  • der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) oder aber
  • der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

Gleiches gilt für Zahlungen bis zum 31. 1. 2010 auf allgemeine Konten mildtätiger Organisationen. Ein derartiger vereinfachter Zuwendungsnachweis gilt sonst nur bis zu einer Spendenhöhe von 200 €.

Hinweis: Bei der Umsatzsteuer gibt es keine Billigkeitsregelung, weil diese europarechtlich harmonisiert ist. Daher darf ein einzelner Mitgliedsstaat nicht im Wege einer Billigkeitsregelung von der Erhebung der Umsatzsteuer abweichen. Erbringt also ein deutscher Unternehmer unentgeltliche Sachleistungen an einen Unternehmer in Haiti, kann dies Umsatzsteuer auslösen.

(Veröffentlichung: 6/10)
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Volkmar Stier
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