Hintergrund: Für die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der voraussichtlich zur Erfüllung der Aufbewahrungspflicht erforderlichen Kosten zu bilden.
Streitfall: Ein Apotheker bildete für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen im Jahresabschluss 2003 eine Rückstellung von 10.700 €. Er hatte dafür den – unstreitigen – jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 € mit zehn multipliziert. Das akzeptierte das Finanzamt nicht. Dagegen klagte der Apotheker.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt recht.
Hinweis: Die steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten und -fristen unterscheiden zwischen Fristen von sechs und zehn Jahren. Sofern - wie im Streitfall - ausschließlich eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren betroffen ist, wird der Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren wohl nicht beanstandet werden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssen die Unterlagen zwischen ein und 10 Jahren aufbewahrt werden, also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.
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Volkmar Stier
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