Hintergrund: Wer nachhaltig (d. h. regelmäßig), selbständig und entgeltlich tätig ist, ist Unternehmer. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Sammler, die lediglich aus privatem Interesse Sammlungen aufbauen oder Stücke daraus verkaufen, sind keine Unternehmer. Die Abgrenzung kann im Einzelfall aber durchaus schwierig sein.
Streitfall: Eine GmbH erwarb im Zeitraum 1986 bis 1991 insgesamt 126 Autos, von denen ca. 40 Fahrzeuge "Oldtimer" waren. Alle Autos sollten Teil einer Sammlung von klassischen Fahrzeugen werden, eingelagert und nach etwa 20 bis 30 Jahren mit Wertsteigerung verkauft werden. Die Fahrzeuge wurden in einer Tiefgarage untergestellt. Ab dem Jahr 1992 verkaufte die GmbH die Fahrzeuge mit einem Verlust von ca. 3 Mio. DM. Die GmbH machte einen Vorsteuerabzug aus dem Ankauf der Fahrzeuge und den Einlagerungskosten geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof versagte den Vorsteuerabzug. Die GmbH war nicht unternehmerisch tätig.
Hinweis: Die Bedeutung des Urteils betrifft alle Steuerpflichtigen, die Sammlungen aufbauen und damit aufgrund einer Wertsteigerung Gewinne erzielen wollen. Wenn Sammler den Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie schon beim Ankauf wie ein Händler auftreten; außerdem müssen sie – soweit Wertsteigerungen eingetreten sind – spätestens dann auch Verkäufe tätigen. Verhält sich der Steuerpflichtige beim Ankauf als Händler, wird der Veräußerungserlös umsatzsteuerpflichtig sein. Als privater Sammler unterliegt der Verkauf grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Ausnahmen können sich aber ergeben, wenn der Sammler nur beim Verkauf als Händler auftritt. Vor dem Verkauf von privaten Sammlungen sollte aber unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden. Die Finanzverwaltung hat u. a sog. Privatverkäufe bei Online-Auktionen, wie z.B. bei eBay, immer im Visier.
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Volkmar Stier
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