Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Umgekehrte Familienheimfahrten: Kosten sind nicht absetzbar

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung kann der Arbeitnehmer die Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt als Werbungskosten abziehen. Eine sog. "umgekehrte" Familienheimfahrt liegt vor, wenn er an seinem Tätigkeitsort am Wochenende von seiner Familie besucht wird.

Streitfall: Ein Ehepaar lebte in A-Stadt, wo auch der Ehemann arbeitete. Die Ehefrau war in B-Stadt tätig, wo sie eine Zweitwohnung unterhielt. Die Ehefrau pendelte regelmäßig zwischen A-Stadt und B-Stadt. Gelegentlich besuchte der Ehemann seine Frau an deren Tätigkeitsort. Die Aufwendungen für diese Fahrten (sog. umgekehrte Familienheimfahrten) machten die Eheleute als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Kosten für die Fahrten der Ehefrau zum Familienwohnsitz in A-Stadt an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte den Werbungskostenabzug und gab dem Finanzamt recht:

  • Laut Gesetz sind nur Aufwendungen für Familienheimfahrten absetzbar. Dies sind aber nur Fahrten des auswärts tätigen Ehepartners von seinem Arbeitsort zum Familienwohnsitz, nicht umgekehrt Fahrten des am Wohnsitz lebenden Ehepartners zum Tätigkeitsort des auswärts arbeitenden Partners.
  • Die Kosten für "umgekehrte" Familienheimfahrten könnten allgemeine Werbungskosten der Ehefrau sein. Dies würde aber zumindest voraussetzen, dass die Ehefrau ihre Familienheimfahrten aus beruflichen Gründen nicht antreten konnte und der Ehemann sie deswegen am Tätigkeitsort besuchte.

Hinweise: Da der auswärts tätige Partner ohnehin schon genug pendelt, wird ihn seine Familie gelegentlich entlasten und ihn daher am Wochenende besuchen. Diese Fahrten zum Tätigkeitsort bezeichnet der BFH nun ausdrücklich als "private Wochenendreisen". Der steuerliche Abzug dieser Fahrten ist damit nicht möglich. Eine Ausnahme gilt nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH nur dann, wenn der auswärts tätige Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen die Familienheimfahrt nicht antreten kann. Denkbar sind hier notwendige Überstunden oder ein Bereitschaftsdienst am Samstag/Sonntag. Die berufliche Beanspruchung muss der Steuerpflichtige nachweisen (Bescheinigung vom Arbeitgeber). (Veröffentlichung: 6/11)
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Volkmar Stier
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