Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Stier

Besuch der CeBIT ist steuerlich nicht absetzbar

Hintergrund: Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben können auch Aufwendungen für den Besuch von Messen sein. Voraussetzung ist, dass der Besuch beruflich bzw. betrieblich veranlasst ist und nicht überwiegend privaten Zwecken dient.

Streitfall: Ein angestellter Bankbetriebswirt machte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Aufwendungen in Höhe von 255 € für den Besuch der CeBIT-Messe als Werbungskosten geltend. Der Betrag setzte sich aus Fahrtkosten (237 €), Parkgebühren (6 €) und der Verpflegungspauschale (12 €) zusammen. Er trug vor, dass er als Bankbetriebswirt überwiegend Firmenkunden betreue und mit der Warenkreditsicherung befasst sei; er habe deshalb hauptsächlich das Angebot des "Mittelstandsforums" auf der CeBIT besucht, das u. a. Software-Lösungen für das Risiko- und Debitorenmanagement anbietet. Zudem habe das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren stets anerkannt.

Entscheidung: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) wies die Klage ab und begründete dies wie folgt:

  • Allein der Hinweis des Bankbetriebswirts, dass seine berufliche Stellung einen Besuch der CeBIT erforderlich macht, reicht nicht aus.
  • Bei der CeBIT-Messe handelt es sich um eine Publikumsmesse, die auch ein allgemeines Informations- und berufliches Fortbildungsinteresse an moderner EDV-Technik erfüllt.
  • Der Besuch der CeBIT vermittelt daher einen gewissen Erlebniswert, der zum Privatbereich gehört.
  • Zwar hat das Finanzamt die Kosten für den Besuch der CeBIT in den Vorjahren immer anerkannt. Hieraus ergibt sich aber kein Anspruch des Bankbetriebswirts auf eine Berücksichtigung der im Streitjahr 2006 entstandenen Aufwendungen.

Hinweise: Das Finanzamt muss in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut prüfen. Stellt es dabei fest, dass es in den Vorjahren falsch entschieden hat, muss es im aktuellen Veranlagungszeitraum seine bisherige (falsche) Rechtsauffassung aufgeben. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtsauffassung vertraut hat.

Im Streitfall hätte der Bankbetriebswirt eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen müssen, nach der er verpflichtet war, zur CeBIT zu reisen um mit bestimmten Software-Anbietern Gespräche zu führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist nach seiner neuen Rechtsprechung deutlich großzügiger als das FG. Danach genügt es, wenn der Steuerpflichtige einen unmittelbaren beruflichen Anlass für eine Dienstreise darlegt: Dann kann er die Aufwendungen selbst dann als Werbungskosten abziehen, wenn die Reise auch private Interessen abdeckt.

(Veröffentlichung: 8/11)
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Volkmar Stier
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