Hintergrund: Zu den steuerlich absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Dazu zählen auch Kosten für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen.
Streitfall: Ein pflegebedürftiger Pensionär (Pflegestufe III) lebte im Pflegeheim. Hierfür zahlte er 2004 fast 100.000 €. Die Beihilfe und seine Krankenversicherung erstatteten ihm ca. 76.000 €. Zudem erhielt er aus einer privaten Pflegezusatzversicherung noch ein Pflegegeld von jährlich ca. 7.000 €. Der Pensionär machte seine Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Er zog dabei nur die Erstattungen seitens der Beihilfe sowie der Krankenversicherung ab. Das Finanzamt rechnete hingegen alle Leistungen, also auch das Pflegegeld von ca. 7.000 €, an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage des Pensionärs mit der folgenden Begründung zurück:
Hinweis: Im Streitfall erfolgte die Zahlung der Pflegezusatzversicherung allein aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Pensionärs und war daher von seinen Aufwendungen abzuziehen. Denn das Pflegegeld seitens der Pflegezusatzversicherung sollte die "Pflegelücke", d. h. die Differenz zwischen den erwarteten tatsächlichen Pflegekosten und der gesetzlichen Grundsicherung abdecken. Das Pflegegeld gleicht also die durch die Pflegebedürftigkeit angefallenen Mehrkosten aus. Der BFH macht deutlich, dass der Steuerpflichtige nur insoweit außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, als er diese finanziell tatsächlich tragen muss. Versicherungsleistungen sind daher von den Aufwendungen abzuziehen und mindern die Höhe der außergewöhnlichen Belastungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versicherer verwendungsgebunden leistet oder nicht. Entscheidend ist, dass die Zahlungen infolge der Belastung – im Streitfall Pflegebedürftigkeit – erfolgen.
(Veröffentlichung: 8/11)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
Dipl.-Kfm.
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater
Friedenstr. 38
26386 Wilhelmshaven
Tel.: 04421 300 48 88
Fax: 04421 35 85 75 9
mobil: 0162 417 42 15
E-Mail: stier@stier-wpg.de
Homepage: www.stb-stier.de
Sprechzeiten nach Vereinbarung