Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann für Arbeitnehmer bedeutsam sein, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen und deren Familie erst eine gewisse Zeit später nachzieht.
Hintergrund: Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann ein Arbeitnehmer die Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen. Ist der Nachzug seiner Familie geplant, kann es zudem zu doppelten Mietzahlungen (für die bisherige und die neue Wohnung) kommen.
Streitfall: Ein Arbeitnehmer lebte mit seiner Familie in A. Am 1. 11. 2007 begann er eine neue Tätigkeit in B. und mietete dort eine 165 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung an, weil seine Familie nachziehen sollte. Ende Februar 2008 zog seine Familie ebenfalls nach B. Das Finanzamt erkannte nur die anteilige Miete für die neue Wohnung an, und zwar in Höhe der Kosten für eine 60-m²-Wohnung. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Entscheidung: Der BFH war nun anderer Meinung:
Hinweis: Zudem besteht eine doppelte Haushaltsführung bis zum Familiennachzug: Während dieses Zeitraums kann der Arbeitnehmer also die Kosten für Familienheimfahrten und – für drei Monate – Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen.
(Veröffentlichung: 12/11)Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Volkmar Stier
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